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§ 168 GOLT - Einzelabstimmung, getrennte Abstimmung und Schlussabstimmung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BY
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) Über selbstständige Teile einer Gesetzesvorlage findet grundsätzlich eine Einzelabstimmung statt. Die Einzelabstimmung kann über mehrere Bestimmungen gemeinsam erfolgen, so weit nicht ein Mitglied des Ausschusses widerspricht.

(2) Jedes Mitglied des Ausschusses kann beantragen, dass über unselbstständige Teile einer Gesetzesvorlage oder über einzelne Teile eines Antrages bzw. einer sonstigen Vorlage getrennt abgestimmt wird. Bei Widerspruch gegen die Trennung entscheiden bei Anträgen die Antragsteller bzw. bei deren Abwesenheit die Mehrheit der Ausschussmitglieder der Fraktion, der die Antragsteller angehören, sonst der Ausschuss. Auf Verlangen ist unmittelbar vor der Abstimmung über diesen Widerspruch die zu wählende Fassung vorzulesen.

(3) Nach der Einzelabstimmung wird über die Annahme oder Ablehnung einer Gesetzesvorlage insgesamt abgestimmt (Schlussabstimmung).