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§ 33a BLV - Aufstieg für besondere Verwendungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Amtliche Abkürzung
BLV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-7-3

(1) Beamten des gehobenen Dienstes, die

  1. 1.
    geeignet sind,
  2. 2.
    das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht und sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes bewährt haben,
  3. 3.
    zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 mindestens 50 Jahre alt sind,

kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen werden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach den Absätzen 2 bis 7 erworben haben; § 33 Abs. 9 gilt entsprechend. Die Befähigung richtet sich auf den Verwendungsbereich nach Absatz 2 und Absatz 7 Satz 2. Die §§ 11 und 12 bleiben unberührt.

(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten, deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine nach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu erwerbende Befähigung erfüllen kann. Diese können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet sein.

(3) Die Zulassung des Aufstiegs setzt voraus, daß ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Die oberste Dienstbehörde entscheidet hierüber unter Berücksichtigung des Absatzes 2 und des § 33.

(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die Einführungszeit dauert mindestens neun Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Einführung soll einen Lehrgang von angemessener Dauer umfassen. Soweit Beamte während ihrer bisherigen Tätigkeiten schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.

(5) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten erbringen den Nachweis in einer nach den Befähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuß. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen.

(6) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 5 regelt der Bundespersonalausschuß. Die oberste Dienstbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern selbst regeln und durchführen. Die Inhalte der Einführung und der Feststellung sind aufeinander abzustimmen.

(7) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der Verwendungsbereich ist in der Entscheidung zu bezeichnen.

(8) Für Verwendungsbereiche in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann nach Maßgabe nachstehender Abweichungen die Befähigung für die Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 7 auch von Beamten des gehobenen Dienstes erworben werden, die

  1. 1.
    ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung A erreicht und sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes bewährt haben,
  2. 2.
    zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 mindestens 40 Jahre alt sind.

Die oberste Dienstbehörde stellt fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. In der nach Absatz 7 zu treffenden Entscheidung sind die Dienstposten des Verwendungsbereichs, die höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet sein können, festzulegen.

(9) Die oberste Dienstbehörde kann die nach Absatz 8 erworbene Befähigung für anforderungsgleiche Verwendungsbereiche außerhalb des in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets, die höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet sind, anerkennen, wenn sich der Beamte nach Befähigungszuerkennung dort mindestens fünf Jahre bewährt hat.