§ 16 GenRegV - Eintragung von Abänderungen des Statuts
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Genossenschaftsregister
- Redaktionelle Abkürzung
- GenRegV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-16
(1) Beschlüsse der Generalversammlung, die eine Abänderung der im § 15 Abs. 3 und 4 dieser Vorschriften bezeichneten Bestimmungen des Statuts oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft zum Gegenstand haben, werden nach ihrem Inhalt, Beschlüsse, die eine sonstige Abänderung des Statuts betreffen, nur unter allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes eingetragen (Gesetz § 16).
(2) Die eine der mit der Anmeldung eingereichten Abschriften des Beschlusses (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 1) ist zu den Akten zu nehmen; in dem Register ist auf die Stelle der Akten, wo die Abschrift sich befindet, zu verweisen. Die andere Abschrift ist, mit der Bescheinigung der Eintragung versehen, zurückzugeben (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 1, § 11 Abs. 5 Satz 1).