§ 25 VermG - Obere Landesbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
Redaktionelle Abkürzung
VermG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
III-19

Für jedes Land wird ein Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen gebildet. Für Maßnahmen nach § 3 Abs. 6 und 7, für die Rückgabe von Unternehmen nach § 6 und deren Entflechtung sowie für die vorläufige Einweisung nach § 6a ist das Landesamt ausschließlich zuständig.