§ 25 VermG - Obere Landesbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VermG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- III-19
Für jedes Land wird ein Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen gebildet. Für Maßnahmen nach § 3 Abs. 6 und 7, für die Rückgabe von Unternehmen nach § 6 und deren Entflechtung sowie für die vorläufige Einweisung nach § 6a ist das Landesamt ausschließlich zuständig.