§ 16 AZRG - Datenübermittlung an Gerichte (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AZRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-8
(1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
- 1.abweichende Namensschreibweisen,
- 2.andere Namen,
- 3.Aliaspersonalien,
- 4.letzter Wohnort im Herkunftsland,
- 5.Angaben zum Ausweispapier.
(2) 1Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:
- 1.zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen,
- 2.zum Asylverfahren,
- 3.zur Ausschreibung zur Zurückweisung,
- 4.zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a.
2Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.
(3) 1Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.
Nach Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314, BGBl. 2009 II S. 39) sollen zum 1. Januar 2009 in § 16 Abs. 6 nach dem Wort "Gewerbeordnung" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "(BGBl. I S. 162)" das Komma gestrichen und die Wörter "und nach dem Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314)" eingefügt werden. § 16 Absätze 4 bis 6 wurden durch Artikel 4 Nr. 10 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) aufgehoben. Die Änderung ist nicht durchführbar.