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§ 25 AGGVG - Aufgebot von Grundpfandbriefen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

(1) Bei Aufgeboten auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 136 ZVG gelten für die Veröffentlichung des Aufgebots und für die Aufgebotsfrist abweichend von § 435 Abs. 1 und 2 und § 476 FamFG die Vorschriften des § 30.

(2) Abweichend von § 475 FamFG ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass seit dem Verfalltag drei Monate abgelaufen sind.

(3) Der Ausschließungsbeschluss und, soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung sind ihrem wesentlichen Inhalt nach abweichend von § 478 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 FamFG gemäß § 18 Abs. 1 bekanntzumachen.