§ 5 VSG NRW - Befugnisse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VSG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 12
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die nach § 28 anzuwendenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf nach Maßgabe des § 7 zur Informationsbeschaffung als nachrichtendienstliche Mittel die folgenden Maßnahmen anwenden:
- 1.Einsatz von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten, zum Zwecke der Spionageabwehr überworbenen Agenten, Gewährspersonen und verdeckten Ermittlern;
- 2.Observation;
- 3.Bildaufzeichnungen (Fotografien, Videografieren und Filmen);
- 4.verdeckte Ermittlungen und Befragungen;
- 5.Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel;
- 6.Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel;
- 7.Beobachtungen des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeiner Empfang bestimmten Kanälen sowie die Sichtbarmachung, Beobachtung, Aufzeichnung und Entschlüsselung von Signalen in Kommunikationssystemen;
- 8.Verwendung fingierter biographischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden);
- 9.Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen;
- 10.Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz;
- 11.weitere vergleichbare Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, insbesondere das sonstige Eindringen in technische Kommunikationsbeziehungen durch Bild-, Ton- und Datenaufzeichnungen.
(3) Sind für die Erfüllung der Aufgaben verschiedene Maßnahmen geeignet, hat die Verfassungsschutzbehörde diejenige auszuwählen, die Betroffene, insbesondere in ihren Grundrechten, voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann. Eine Maßnahme hat zu unterbleiben, wenn sie einen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stellt.
(4) Die Befugnisse nach dem Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz bleiben unberührt.
(5) Die Verfassungsschutzbehörde ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes). Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde nicht zu. Die Verfassungsschutzbehörde darf Polizeibehörden auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.