§ 42 KSVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8253-1
(1) Auf die Angestellten und Arbeiter der Künstlersozialkasse sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Zustimmung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.
(2) Arbeitsverträge mit Angestellten der Künstlersozialkasse, die eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b der Vergütungsordnung zum Bundes-Angestelltentarifvertrag oder eine höhere Vergütung erhalten sollen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesversicherungsamtes. Entsprechendes gilt für die Änderung von Arbeitsverträgen, insbesondere für die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit.