§ 42 KSVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8253-1

(1) Auf die Angestellten und Arbeiter der Künstlersozialkasse sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Zustimmung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.

(2) Arbeitsverträge mit Angestellten der Künstlersozialkasse, die eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b der Vergütungsordnung zum Bundes-Angestelltentarifvertrag oder eine höhere Vergütung erhalten sollen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesversicherungsamtes. Entsprechendes gilt für die Änderung von Arbeitsverträgen, insbesondere für die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit.