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§ 15 AGGVG LSA - Zulassung

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Amtliche Abkürzung
AGGVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
300.3

Die bei einem Landgericht in Sachsen-Anhalt zugelassenen Rechtsanwälte können auf Antrag zugleich bei dem Oberlandesgericht zugelassen werden, wenn sie fünf Jahre lang bei einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen waren.