§ 84 LDG M-V - Entlassungsverfahren; Ermittlungen
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Ein Beamter auf Probe kann nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes nur entlassen werden, nachdem die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 36 Abs. 2) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Ermittlungen durchgeführt hat.
(2) Ein Beamter auf Probe kann die Durchführung von Ermittlungen nach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten. § 20 gilt entsprechend.
(3) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll (§ 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes) oder der sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens entlasten will, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.