§ 19 StGB - Schuldunfähigkeit des Kindes
Bibliographie
- Titel
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Amtliche Abkürzung
- StGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-2
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.