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§ 19 StGB - Schuldunfähigkeit des Kindes

Bibliographie

Titel
Strafgesetzbuch (StGB) 
Amtliche Abkürzung
StGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-2

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.