Versionsverlauf


§ 19 LMG - (zu § 13 MRRG)
Binnenschifferinnen und Binnenschiffer, Seeleute

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -)
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
210-3

(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei zur Weiterleitung an die zuständige Meldebehörde erstattet werden.

(2) Die Reederin oder der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat die Kapitänin oder den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Sie oder er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. § 15 Abs. 1 gilt entsprechend. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz der Reederin oder des Reeders. Die zu meldenden Personen haben der Reederin oder dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.

(3) Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 11 Abs. 1 gemeldet sind.