§ 96 HmbHG - Verfahrensgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Bei den Gremien, deren Zusammensetzung in diesem Gesetz nicht geregelt ist, müssen alle Mitgliedergruppen angemessen vertreten sein. Soweit solche Gremien Entscheidungsbefugnisse in Angelegenheiten haben, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar berühren, muss die Professorengruppe über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen.
(2) Die Mitglieder der Gremien sind an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.
(3) Die Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist.
(4) Beschlüsse werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Mitglieder des TVP wirken bei Entscheidungen, die Lehre, Forschung oder künstlerische Entwicklungsvorhaben unmittelbar berühren, unter Berücksichtigung ihrer Funktion in der Hochschule stimmberechtigt mit; das Nähere regelt die Grundordnung. Bei Entscheidungen, die die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar berühren, wirken Mitglieder des TVP beratend mit.
(5) In Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen.