Art. 79 BayStrWG - Außerkrafttretende Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 91-1-I
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt alles gleich lautende und entgegenstehende Recht außer Kraft.
(2) Insbesondere treten folgende Vorschriften außer Kraft, soweit sie nicht schon früher gegenstandslos geworden sind:
1.-14. Von der Wiedergabe wurde abgesehen