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§ 109a LWG - Datenverarbeitung

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Die Wasserbehörden und die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden sind berechtigt, soweit es für die Erreichung der in den Sätzen 3, 5 und 6 aufgeführten Zwecke erforderlich ist, die notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Eine Erhebung ist auch ohne Kenntnis der Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in den Sätzen 3, 5 und 6 genannten Ziele gefährdet würde. Zulässige Zwecke sind die Durchführung

  1. 1.
    der Gewässeraufsicht,
  2. 2.
    von Erlaubnis-, Bewilligungs-, Planfeststellungs-, Genehmigungs- und Anzeigeverfahren,
  3. 3.
    der Gewässerüberwachung sowie von wasserwirtschaftlichen Planungen und wissenschaftlichen Untersuchungen zur Erfüllung der Aufgaben der staatlichen Wasserwirtschaftsverwaltung.

Die zu einem in Satz 3 genannten Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck weiter verarbeitet werden. Sie dürfen an Maßnahmenträger der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Gewässerunterhaltung sowie an Gewässerausbauunternehmer weitergegeben werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Weitergabe von Daten an über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen und in den zur Erfüllung grenzüberschreitender Zusammenarbeit gebotenen Umfang zulässig.

(2) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt.