Versionsverlauf

§ 128c SGB XII - Art und Höhe der Bedarfe

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Redaktionelle Abkürzung
SGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-12

Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind

  1. 1.

    Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung,

  2. 2.

    Mehrbedarfe nach Art und Höhe,

  3. 3.

    einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,

  4. 4.

    Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach

    1. a)

      Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,

    2. b)

      Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,

    3. c)

      Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden,

    4. d)

      Beiträgen für eine private Krankenversicherung,

    5. e)

      Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,

    6. f)

      Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,

  5. 5.

    Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach

    1. a)

      Beiträgen für die Altersvorsorge,

    2. b)

      Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen,

  6. 6.

    Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach

    1. a)

      Schulausflügen,

    2. b)

      mehrtägigen Klassenfahrten,

    3. c)

      Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,

    4. d)

      Schulbeförderung,

    5. e)

      Lernförderung,

    6. f)

      Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,

  7. 7.

    Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft,

  8. 8.

    Brutto- und Nettobedarf,

  9. 9.

    Darlehen.