§ 14a BeamtVG - Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Amtliche Abkürzung
BeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-25

(1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und er

  1. 1.

    bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,

  2. 2.
    1. a)

      dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht ist oder

    2. b)

      wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat,

  3. 3.

    einen Ruhegehaltssatz von siebzig vom Hundert noch nicht erreicht hat und

  4. 4.

    keine Einkünfte im Sinne des § 53a Abs. 6 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat den Betrag in Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht überschreiten.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf siebzig vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

  1. 1.
    eine Versichertenrente der gesetzlichen. Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
  2. 2.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
  3. 3.
    ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.

§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Wird der Antrag nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.