§ 141m AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die den Anspruch auf Konkursausfallgeld begründen, gehen abweichend von § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bereits mit der Stellung des Antrages auf Konkursausfallgeld auf die Bundesanstalt über.
(2) Die gegen den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Konkursordnung findet gegen die Bundesanstalt statt.