§ 42 HGO - Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl des Bürgermeisters und der hauptamtlichen Beigeordneten

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

(1) Die Wahl des Bürgermeisters wird durch einen Wahlausschuß der Gemeinde (§ 5 Hessisches Kommunalwahlgesetz) vorbereitet. Die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters ist spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich auszuschreiben.

(2) Die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten wird durch einen Ausschuß der Gemeindevertretung vorbereitet. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht öffentlich; der Vorsitzende der Gemeindevertretung und seine Stellvertreter, sofern sie nicht Ausschußmitglieder sind, sonstige Gemeindevertreter - mit Ausnahme der Minderheitenvertreter nach § 62 Abs. 4 Satz 2 - und die Beigeordneten können nicht an den Ausschußsitzungen teilnehmen; über das Ergebnis der Sitzungen dürfen nur an Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands Auskünfte erteilt werden. Die Stellen der hauptamtlichen Beigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. Der Ausschuß hat über das Ergebnis seiner Arbeit in einer öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung zu berichten. Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Fälle der Wiederwahl.

(3) Die Wahl des Bürgermeisters ist frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle, bei unvorhergesehenem Freiwerden der Stelle spätestens nach drei Monaten durchzuführen. Die für die Festsetzung des Wahltags zuständige Aufsichtsbehörde (§ 42 KWG) kann auf Vorschlag der Gemeinde von dem jeweils geltenden Zeitrahmen bis zu drei Monaten abweichen, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung der Wahl des Bürgermeisters mit der Kommunalwahl oder einem Bürgerentscheid ermöglicht wird. Dem Vorschlag der Gemeinde muß ein Beschluß der Gemeindevertretung zugrunde liegen, der mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter gefaßt wurde.

(4) Die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten soll rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit stattfinden; § 40 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.