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§ 18 SächsJAPO - Leistungsnachweise

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Amtliche Abkürzung
SächsJAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-1.1/2

(1) Der Bewerber muss nach Erfüllung der von der Juristischen Fakultät hierfür bestimmten Voraussetzungen an je einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilnehmen und den vorgeschriebenen Leistungsnachweis erbringen.

(2) Außerdem muss der Bewerber fachspezifische Kenntnisse in einer Fremdsprache seiner Wahl nachweisen. Der Nachweis wird durch die Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung oder an einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs jeweils mit erfolgreicher Prüfung erbracht.

(3) Das Landesjustizprüfungsamt kann den erfolgreichen Abschluss eines mindestens dreijährigen rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland und Leistungsnachweise einer ausländischen oder inländischen Universität über ausländisches Recht oder über eine ausländische Rechtssprache als Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 und 2 anerkennen, wenn sie gleichwertig sind.

(4) Die Universitäten regeln die Verpflichtung, Leistungsnachweise im Schwerpunktbereichsstudium zu erbringen.