§ 10 BNotO
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. Der Amtssitz darf unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Notarkammer mit Zustimmung des Notars verlegt werden. Für die Zuweisung eines anderen Amtssitzes auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils bedarf es der Zustimmung des Notars nicht.
(2) Der Notar hat an dem Amtssitz seine Geschäftsstelle zu halten. Er hat am gleichen Ort auch seine Wohnung zu nehmen; die Aufsichtsbehörde kann ihm aus besonderen Gründen gestatten, außerhalb des Amtssitzes zu wohnen.
(3) In Städten von mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter Stadtteil als Amtssitz zugewiesen werden.
(4) Dem Notar kann zur Pflicht gemacht werden, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten; im übrigen ist er ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde hierzu nicht befugt. Das gleiche gilt für die Abhaltung auswärtiger Sprechtage.