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§ 34a KWahlO - Wahlräume

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen barrierefrei i.S. von § 4 Behindertengleichstellungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewählt und eingerichtet werden, so dass allen Wählerinnen und Wählern, insbesondere Menschen mit Behinderung und anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindeverwaltung teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne des § 4 Behindertengleichstellungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) sind.