§ 126 LBG - Gesundheitsschädigende Zeiten
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegt, nach Maßgabe der zu § 117 des Bundesbeamtengesetzes erlassenen Vorschriften bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zeit, in der ein beurlaubter Beamter in den in Absatz 1 genannten Gebieten eine Tätigkeit ausübt, die ganz oder überwiegend öffentlichen Belangen dient.
(3) Absatz 1 gilt ferner entsprechend für Beamte, die nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung in bestimmten Dienstzweigen erfahrungsgemäß der Gefahr einer vorzeitigen körperlichen Abnutzung besonders ausgesetzt sind und infolge einer dadurch bewirkten Gesundheitsschädigung vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden; die Erhöhung des Ruhegehaltes soll in der Regel 10 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.