§ 20 Hess.AGBGB - Haftung bei Unzurechnungsfähigkeit des Bediensteten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
- Amtliche Abkürzung
- Hess.AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 230-5
Verletzt ein Bediensteter des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, ist die Verantwortlichkeit des Bediensteten aber deshalb ausgeschlossen, weil er den Schaden im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit verursacht hat, so hat gleichwohl das Land, die Körperschaft, die Anstalt oder Stiftung, in deren Dienst er steht, den Schaden zu ersetzen, wie wenn dem Bediensteten Fahrlässigkeit zur Last fiele.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)