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§ 18 LPlG - Ersatzleistung an die Gemeinden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Muss eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 39 bis 44 und 246 a des Baugesetzbuches entschädigen, weil sie einen in Kraft getretenen Bebauungsplan zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ändern oder aufheben musste, so hat ihr das Land Ersatz zu leisten.

(2) Ein Anspruch auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde die untere Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig von der beabsichtigten Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplanes unterrichtet hat oder soweit sie von einem durch die Maßnahme Begünstigten Ersatz verlangen kann.