§ 15 APO-Justiz-JVD - Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfungsbehörde und der Prüfungsorgane
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz im Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (APO-Justiz-JVD)
- Amtliche Abkürzung
- APO-Justiz-JVD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-9
(1) Die Prüfung wird von der Prüfungsbehörde vorbereitet und durchgeführt.
(2) Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gibt er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Beschlüsse und trifft anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann seine Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 auf die Bediensteten des Staatsministeriums der Justiz und für Europa und auf die Örtlichen Prüfungsleiter übertragen. Die Örtlichen Prüfungsleiter unterstützen das Staatsministerium der Justiz und für Europa bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen.
(3) Die Prüfer haben folgende Aufgaben:
- 1.
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
- 2.
Abnahme der mündlichen Prüfung,
- 3.
Entwerfen von Prüfungsaufgaben.