§ 15 BestattG M-V - Ruhezeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
Das Gesundheitsamt legt die Mindestruhezeit für den jeweiligen Friedhof und für sonstige Grabstätten fest. Sie darf 20 Jahre nicht unterschreiten. Vor Ablauf der Ruhezeit darf in einem Grab keine weitere Erdbestattung vorgenommen werden. Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen zulassen.