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§ 155 HSchG - Sachkosten

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Die Sachkosten der öffentlichen Schulen werden von den Schulträgern aufgebracht.

(2) Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kosten, die nicht vom Land nach §§ 151 bis 154 zu tragende Kosten sind.

(3) Zu den Sachkosten gehören insbesondere

  1. 1.
    die Verwaltungskosten der Schulleitung,
  2. 2.
    die Kosten für Verwaltung und Unterhaltung der Schulgebäude, Schulanlagen und Schuleinrichtungen,
  3. 3.
    die Kosten für Aufbewahrung der den Schulen vom Land zur Verfügung gestellten Lernmittel.