§ 8 BbgFAG - Bedarfsansatz für die Gemeinden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-10
(1) Der Bedarfsansatz wird durch Vervielfältigung der Einwohnerzahl der Gemeinde mit dem Größenansatz nach Absatz 2 oder dem zentralörtlichen Ansatz nach Absatz 3 errechnet.
(2) Der Gemeindegrößenansatz beträgt bei Gemeinden
bis zu 2.500 Einwohnern | 100 vom Hundert, |
---|---|
mit 7.500 Einwohnern | 103 vom Hundert, |
mit 15.000 Einwohnern | 108 vom Hundert, |
mit 35.000 Einwohnern | 118 vom Hundert, |
mit 45.000 Einwohnern | 123 vom Hundert, |
mit 55.000 Einwohnern | 128 vom Hundert. |
Liegt die Einwohnerzahl einer kreisangehörigen Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz durch Interpolation ermittelt und auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet. Für kreisfreie Städte beträgt der Ansatz 140 vom Hundert.
(3) Sofern der Größenansatz nach Absatz 2 keinen höheren Hundertsatz ergibt, beträgt der Vomhundertsatz für eine Gemeinde,
- 1.
die als Mittelzentrum festgestellt worden ist, 118 vom Hundert, - 2.
die als Grundzentrum festgestellt worden ist, 113 vom Hundert, - 3.
die als Kleinzentrum festgestellt worden ist, 103 vom Hundert.
Für die großen kreisangehörigen Städte beträgt der Ansatz mindestens 123 vom Hundert und für die Regionalen Entwicklungszentren außerhalb des engeren Verflechtungsraumes Berlin-Brandenburg mindestens 122 vom Hundert. Die zentralörtlichen Funktionen nach Satz 1 und die Regionalen Entwicklungszentren nach Satz 2 werden von dem für die Landesplanung zuständigen Ministerium festgestellt.
(4) Für das Ausgleichsjahr 2007 und sodann in einem dreijährigen Rhythmus wird die jeweilige Staffel nach den Absätzen 2 und 3 überprüft und bei Bedarf angepasst, soweit nicht besondere Entwicklungen den Anlass zur Verkürzung des Überprüfungszeitraumes geben.