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§ 119c LWG - Mindestinhalt von Erlaubnis und Genehmigung

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

Die Erlaubnis oder die Genehmigung im Sinne von § 119a Satz 1 hat unter Berücksichtigung der Festlegungen in einer Rechtsverordnung nach § 57 Abs. 2 mindestens Regelungen zu enthalten über

  1. 1.
    die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder Indirekteinleitung,
  2. 2.
    die Methode und die Häufigkeit der Überwachung einschließlich Messungen und Bewertungsverfahren,
  3. 3.
    die Vorlage von Daten für die Überprüfung der Einhaltung von Auflagen.

Die Regelungen des § 26 bleiben unberührt.