§ 26 SVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18), insgesamt jedoch höchstens fünfundsiebzig vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Satz 2 ist jedoch in den Fällen der Absätze 2 bis 4 erst anzuwenden, wenn der sich nach den Sätzen 1 und 4 ergebende Ruhegehaltssatz nach Absatz 2, 3 oder 4 erhöht ist; hierbei ist der Ruhegehaltssatz auf drei Dezimalstellen auszurechnen und die dritte Stelle um eins zu erhöhen, wenn in der vierten Stelle ein Rest verbleibt. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die Berufssoldaten erhöht, die nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenzen in den Ruhestand versetzt werden. Die Erhöhung beträgt für Berufssoldaten im Sinne des
- 1.§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 sowie Abs. 3 des Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des dreiundfünfzigsten Lebensjahres 13,125 vom Hundert,
- 2.§ 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 des Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres 9,375 vom Hundert,
- 3.§ 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und Abs. 3 des Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des siebenundfünfzigsten Lebensjahres 5,625 vom Hundert,
- 4.§ 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d und Abs. 3 des Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des neunundfünfzigsten Lebensjahres 1,875 vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Erhöhung vermindert sich bei einem Berufssoldaten, der mehr als zwei Jahre nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt (§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 3 des Soldatengesetzes) in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang, um den sich das Ruhegehalt durch die Dienstzeit, die über diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach Absatz 1 erhöht. Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
(3) Wird ein Berufssoldat in den Fällen des Absatzes 2 nach dem 31. Dezember 2001 in den Ruhestand versetzt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Erhöhung nach Satz 2 für Berufssoldaten im Sinne des
- 1.§ 45 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des dreiundfünfzigsten Lebensjahres 13,125 vom Hundert,
- 2.§ 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4 sowie Abs. 3 des Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des vierundfünfzigsten Lebensjahres 11,250 vom Hundert,
- 3.§ 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 des Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des sechsundfünfzigsten Lebensjahres 7,500 vom Hundert,
- 4.§ 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und Abs. 3 des Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des achtundfünfzigsten Lebensjahres 3,750 vom Hundert
(4) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die Berufssoldaten, die nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, um 17,625 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18) erhöht. Die Erhöhung vermindert sich bei einem Berufssoldaten, der nach Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird, um zwei Drittel der Steigerung des Ruhegehaltes nach Absatz 1, soweit sie auf der Dienstzeit nach Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres beruht.
(5) Das Ruhegehalt erhöht sich um 17,30 Deutsche Mark, wenn seiner Berechnung ein Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde liegt; § 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(6) Das Ruhegehalt erhöht sich für Zeiten eines Erziehungsurlaubs und andere Zeiten einer Kindererziehung entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlages.
(7) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18) zuzüglich eines Betrages nach Absatz 5. An die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich eines Betrages nach Absatz 5. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um sechzig Deutsche Mark für den Soldaten im Ruhestand und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 des Beamtenversorgungsgesetzes außer Betracht.
(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung mit einer Rente nach Anwendung des § 55a die Versorgung das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 94b erfaßten Fällen tritt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt an die Stelle des Ruhegehaltes nach den Absätzen 1 bis 4. Erhöhungsbeträge nach Absatz 5 und Absatz 7 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(9) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldaten beträgt das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat, zuzüglich eines Betrages nach Absatz 5. Das Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Berufssoldaten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen.