§ 35 StVZustV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung
- Redaktionelle Abkürzung
- StVZustV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 92
Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Absatz 1 und 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnort oder ihren oder seinen Sitz hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnort oder ihren oder seinen Sitz in einer Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt, so ist anstelle der Kreisordnungsbehörde die örtliche Ordnungsbehörde dieser Stadt zuständig.