§ 11 BremHG - Verarbeitung personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Die Hochschulen dürfen von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen, Studierenden, Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen, auch soweit sie nicht Mitglieder der Hochschulen (Externe) sind, Absolventen und Absolventinnen (Alumni und Alumnae), Angehörigen und Mitgliedern der Hochschulen nach § 5, auch soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zu den Hochschulen stehen, Nutzern und Nutzerinnen von Hochschuleinrichtungen sowie von Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen der Hochschulen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 diejenigen Daten verarbeiten, die für folgende Zwecke erforderlich sind:
- 1.
Zulassung
- 2.
Immatrikulation
- 3.
Rückmeldung
- 4.
Beurlaubung
- 5.
Exmatrikulation
- 6.
Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen
- 7.
Durchführung von Praktika und Auslandssemestern
- 8.
Nutzung von Hochschuleinrichtungen und Studienberatung
- 9.
Hochschulplanung, Evaluation und Akkreditierung
- 10.
Kontaktpflege mit Alumni und Alumnae
- 11.
Bereitstellung von Lernmitteln und multimediagestützten Studienangeboten
- 12.
Berechnung des Studienguthabens nach § 109a in Verbindung mit dem Bremischen Studienkontengesetz einschließlich Festsetzung, Stundung, Ermäßigung oder Erlass von Studiengebühren nach dem Bremischen Studienkontengesetz in der jeweils geltenden Fassung
- 13.
- 14.
Hochschulstatistik
- 15.
Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 105a
- 16.
Prüfung und Berechnung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen einschließlich der Entscheidung über die Ruhegehaltsfähigkeit, die Dauer der Gewährung und die Teilnahme an Besoldungsanpassungen gemäß der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der dazu ergangenen Hochschulsatzungen
- 17.
Berechnung, Erhöhung und Ermäßigung der Lehrverpflichtung sowie Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung gemäß der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der dazu ergangenen Hochschulsatzungen
- 18.
Vertragsbeziehungen der Hochschulen zu Dritten im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 4.
Die Hochschulen dürfen auch Daten über die Gesundheit der Studierenden verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz oder zur Erfüllung von Pflichten der Hochschulen aus dem Mutterschutzgesetz erforderlich ist. Die Hochschulen dürfen Daten über die Gesundheit der Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie der Studierenden bis einschließlich Wintersemester 2020/2021 verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Stundung, Ermäßigung oder des Erlasses von Studiengebühren und der Rückzahlung von Studiengebühren unter den Voraussetzungen des § 6 des Bremischen Studienkontengesetzes erforderlich ist. Das gilt auch, soweit die Verarbeitung zum Zweck der Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz oder zur Erfüllung von Pflichten der Hochschulen aus dem Mutterschutzgesetz erforderlich ist. Eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. Die Hochschulen ergreifen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten.
(2) Die Hochschulen dürfen die von Studierenden und Nutzern sowie Nutzerinnen von Hochschuleinrichtungen nach Absatz 1 verarbeiteten Daten für die Ausgabe von maschinenlesbaren Ausweisen nutzen.
(3) Soweit nach Absatz 1 Satz 1 verarbeitete personenbezogene Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
einer anderen bremischen oder einer durch Hochschulkooperation verbundenen außerbremischen Hochschule,
der Staats- und Universitätsbibliothek,
der Studierendenschaft,
der Teilkörperschaften nach § 13a Absatz 3,
anderer Teilkörperschaften des öffentlichen Rechts unter Beteiligung der Hochschulen,
des Studierendenwerks,
öffentlich geförderter Forschungseinrichtungen,
der Stiftung für Hochschulzulassung oder
der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland
notwendig sind, sind diese von der Hochschule je nach Zweck der Aufgabe im erforderlichen Umfang zu übermitteln. § 6 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung findet Anwendung.
(4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung, insbesondere
- 1.
unter Benennung und Berücksichtigung des Zwecks welche Daten nach Absatz 1 in welcher Form verarbeitet werden dürfen und die Aufbewahrungsfrist
- 2.
das Verfahren bei der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts bezüglich der zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verarbeiteten Daten nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung
- 3.
nach Maßgabe des Hochschulstatistikgesetzes die für die Zwecke der Hochschulstatistik zu verarbeitenden Daten
- 4.
die Daten und Funktionen eines maschinenlesbaren Ausweises für Studierende und Nutzer sowie Nutzerinnen, die in diesem Zusammen-hang nötigen Verfahrensregelungen sowie die Daten, die zur Erteilung des Ausweises verarbeitet werden dürfen.