§ 62 ALG - Dateien beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Amtliche Abkürzung
- ALG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8251-10
Für die Führung und den Inhalt der Dateien beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatzdatei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen sind, die von einer landwirtschaftlichen Alterskasse, einer landwirtschaftlichen Krankenkasse oder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mitgliedsnummer erhalten haben.