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§ 26 ThürSpkG - Übergangsbestimmungen für Satzungen und Verwaltungsräte

Bibliographie

Titel
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Amtliche Abkürzung
ThürSpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
76-4

(1) Bisherige Satzungen der Sparkassen gelten bis zum Erlass der Satzungen nach § 5 fort.

(2) Die Verwaltungsräte führen ihr Amt in ihrer bestehenden Zusammensetzung für die Dauer ihrer Wahlperiode und bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsrats fort.