§ 26 ThürSpkG - Übergangsbestimmungen für Satzungen und Verwaltungsräte
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 76-4
(1) Bisherige Satzungen der Sparkassen gelten bis zum Erlass der Satzungen nach § 5 fort.
(2) Die Verwaltungsräte führen ihr Amt in ihrer bestehenden Zusammensetzung für die Dauer ihrer Wahlperiode und bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsrats fort.