§ 122 SDO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
- Amtliche Abkürzung
- SDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
Für eine vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängte Disziplinarmaßnahme wird die Tilgungsfrist nach § 111 Abs. 1 bis 3 so berechnet, wie wenn dieses Gesetz bereits bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme gegolten hätte. Ist eine Warnung verhängt worden, so ist sie mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu tilgen. Die darüber entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.