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§ 122 SDO

Bibliographie

Titel
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Amtliche Abkürzung
SDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1)

Für eine vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängte Disziplinarmaßnahme wird die Tilgungsfrist nach § 111 Abs. 1 bis 3 so berechnet, wie wenn dieses Gesetz bereits bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme gegolten hätte. Ist eine Warnung verhängt worden, so ist sie mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu tilgen. Die darüber entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).