§ 37 HGO - Hinderungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
Gemeindevertreter können nicht sein:
- 1.
hauptamtliche Beamte und haupt- und nebenberufliche Angestellte
- a)
der Gemeinde,
- b)
einer gemeinschaftlichen Verwaltungseinrichtung, an der die Gemeinde beteiligt ist,
- c)
einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist,
- d)
des Landes oder des Landkreises, die unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über die Gemeinde wahrnehmen,
- e)
des Landkreises, die mit Aufgaben der Rechnungsprüfung für die Gemeinde befasst sind,
- 2.
leitende Angestellte einer Gesellschaft oder einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist.