§ 83 BremHG - Wahl des Rektors

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Für die Wahl des Rektors stellt der Akademische Senat nach öffentlicher Ausschreibung einen Wahlvorschlag auf, der drei Personen umfassen soll. Der Akademische Senat kann eine Findungskommission einsetzen, in der die Gruppe der Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen verfügt. Der Wahlvorschlag ist dem Senator für Bildung und Wissenschaft zuzuleiten, der eine Stellungnahme abgeben kann.

(2) Die Rektoren der Universität, der Hochschule Bremen und der Hochschule Bremerhaven werden vom Akademischen Senat in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Senat bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Erhält im ersten Wahlgang keiner der vorgeschlagenen Bewerber die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Wenn auch in diesem Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Akademischen Senats erreicht, sind damit beide Bewerber dem Senat zur Bestellung vorgeschlagen. Der Akademische Senat kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen einen nicht vorgeschlagenen Bewerber wählen, nachdem zuvor die Findungskommission und der Senator für Bildung und Wissenschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt haben. Vor der Aufstellung des Wahlvorschlags, im Falle des Satzes 5 vor der Wahl, muss eine öffentliche Befragung der dafür von der Findungskommission vorausgewählten Bewerber um das Amt des Rektors im Akademischen Senat stattfinden. Zum Rektor kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.

(3) Für die Wahl des Rektors an der Hochschule für Künste gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Ausschreibung nur hochschulöffentlich stattfindet und der Rektor aus dem Kreis der Professoren zu wählen ist.

(4) Der Rektor kann mit der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Akademischen Senats abgewählt werden, indem gleichzeitig ein kommissarischer Rektor aus der Mitte der Professoren der jeweiligen Hochschule gewählt und des Verfahren zur Neuwahl des Rektors eingeleitet wird.