§ 19 LMedienG - Anzeigepflicht für Anlagenbetreiber
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz (LMedienG)
- Amtliche Abkürzung
- LMedienG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2271 3
Betreiber von Anlagen, die 250 oder mehr Teilnehmer mit Rundfunk oder Mediendiensten versorgen, haben die im Land Baden-Württemberg insoweit genutzten oder zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten der Landesanstalt unter Angabe von Ort und Art der Anlage, ihrer Kapazität und Belegung sowie der Anzahl der versorgten Wohneinheiten anzuzeigen. Für Änderungen der Anzahl der versorgten Wohneinheiten genügt die halbjährliche Mitteilung, gerechnet ab der ersten Anzeige. Soweit Rundfunkangeboten nach § 21 Abs. 5 terrestrische Übertragungskapazitäten zugewiesen sind, haben die Betreiber von Anlagen im Sinne von § 2 Nr. 8 diese Angebote unentgeltlich in Kabelanlagen einzuspeisen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Gestaltung und Offenlegung von Entgelten und Tarifen für Rundfunkprogramme und Mediendienste in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.