§ 17 BremAbgG - Sterbegeld
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
(1) Stirbt ein Abgeordneter, so erhalten auf Antrag sein überlebender Ehegatte, die leiblichen Abkömmlinge sowie die als Kind angenommenen Kinder Sterbegeld in Höhe der zweifachen Entschädigung nach § 5 Abs. 1. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Vorstand der Bürgerschaft. Das Erbrecht braucht nicht nachgewiesen zu werden. Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 nicht vorhanden, so wird auf Antrag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Sterbegeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.
(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Abgeordneten, der Altersentschädigung erhält oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat; bei der Berechnung des Sterbegeldes tritt an die Stelle der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 die Altersentschädigung nach § 13.
(3) Die Hinterbliebenen eines Abgeordneten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhalten auf Antrag die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit der Anspruch im Zeitpunkt des Todes bestand. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.