§ 79 FGO
Bibliographie
- Titel
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Amtliche Abkürzung
- FGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 350-1
1Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmender Richter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. 2Er ist berechtigt, die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Rechtsstandes zu laden. 3Im Übrigen gilt § 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung sinngemäß.