§ 63 KWG - Stimmzettel und Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntmachung (§ 62 Abs. 5) unter Angabe des Kennwortes sowie des Namens, Vornamens, Berufs und der Anschrift des Bewerbers. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so enthalten die Stimmzettel die in Satz 1 genannten Angaben und lauten auf "Ja" und "Nein"; § 30 findet keine Anwendung.
(2) Der Wähler hat eine Stimme. Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen, kann er diese Stimme durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung nur einem Bewerber geben, dessen Name im Stimmzettel aufgeführt ist. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so gibt der Wähler seine Stimme ab, indem er "Ja" oder "Nein" ankreuzt oder in anderer eindeutiger Weise kennzeichnet.