§ 2 NotRegV - Anrechnung von Zeiten auf die Dauer des Notardienstes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens
- Redaktionelle Abkürzung
- NotRegV,BY
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 303-1-3-J
(1) Die Dauer einer Amtsniederlegung nach § 48b Abs. 1 Nr. 1 BNotO wird bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes auf die bisherige Amtstätigkeit als Notar angerechnet. Bei mehrfacher Inanspruchnahme werden höchstens zwei Jahre angerechnet.
(2) Die nach Absatz 1 anrechenbaren Zeiten sind um all diejenigen zu vermindern, die bereits nach § 15 Abs. 3 auf die Dauer des Anwärterdienstes des Notars angerechnet wurden.
(3) Die Landesnotarkammer Bayern vollzieht die Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2.