§ 73 KostO - Beglaubigte Abschriften (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
Für die Erteilung beglaubigter Abschriften aus dem Grundbuch wird eine Gebühr von 10 bis 30 Deutsche Mark erhoben; daneben werden die durch die Abschriften erwachsenen Schreibauslagen erhoben. Frei von Gebühren und Schreibauslagen ist die Erteilung der beglaubigten Abschriften, der Auskunft und der Mitteilungen gemäß § 19 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.