§ 73 KostO - Beglaubigte Abschriften (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Redaktionelle Abkürzung
KostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-1

Für die Erteilung beglaubigter Abschriften aus dem Grundbuch wird eine Gebühr von 10 bis 30 Deutsche Mark erhoben; daneben werden die durch die Abschriften erwachsenen Schreibauslagen erhoben. Frei von Gebühren und Schreibauslagen ist die Erteilung der beglaubigten Abschriften, der Auskunft und der Mitteilungen gemäß § 19 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

(1) Amtl. Anm.:

§ 73: ZVG 310-14