§ 64 LWG - Zuständigkeit für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und bei Rohrleitungsanlagen
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Der Vollzug der §§ 62 und 63 WHG, einschließlich einer Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 4 WHG, obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Wasserbehörde.
(2) Zuständige Behörde für die Zulassung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 UVPG sowie für den Vollzug der Aufgaben nach den §§ 4 bis 5, 7, 8 und 11 der Rohrfernleitungsverordnung bei solchen Rohrleitungsanlagen ist die obere Wasserbehörde.
(3) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach § 6 der Rohrfernleitungsverordnung in Bezug auf Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach Anlage 1 Nr. 19.3 UVPG ist die oberste Wasserbehörde.