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§ 64 LWG - Zuständigkeit für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und bei Rohrleitungsanlagen

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Der Vollzug der §§ 62 und 63 WHG, einschließlich einer Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 4 WHG, obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Wasserbehörde.

(2) Zuständige Behörde für die Zulassung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 UVPG sowie für den Vollzug der Aufgaben nach den §§ 4 bis 5, 7, 8 und 11 der Rohrfernleitungsverordnung bei solchen Rohrleitungsanlagen ist die obere Wasserbehörde.

(3) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach § 6 der Rohrfernleitungsverordnung in Bezug auf Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach Anlage 1 Nr. 19.3 UVPG ist die oberste Wasserbehörde.