§ 59 KomWG - Besonderer Ausschuss der künftigen Landkreise
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
(1) Für jeden künftigen Landkreis (§ 58 Abs. 3 Nr. 1) wird unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein besonderer Ausschuss gebildet.
(2) Der besondere Ausschuss wird nach folgenden Maßgaben gebildet:
- 1.
Die Zahl der Ausschussmitglieder entspricht der Zahl der zu wählenden Kreisräte des künftigen Landkreises.
- 2.
Die Rechtsaufsichtsbehörde des künftigen Landkreises bestellt die Ausschussmitglieder auf Vorschlag der Kreistage der beteiligten Landkreise (§ 58 Abs. 3 Nr. 6). Die Ausschussmitglieder müssen im künftigen Landkreis wahlberechtigt und Mitglied des Kreistages eines beteiligten Landkreises sein.
- 3.
Die Zahl der von den Kreistagen der beteiligten Landkreise vorzuschlagenden Ausschussmitglieder wird wie folgt ermittelt:
Für jeden beteiligten Landkreis wird zunächst ermittelt, wie viele Einwohner aus seinem Gebiet dem künftigen Landkreis zugehören werden; hierzu werden die Einwohnerzahlen der Gemeinden seines Gebiets, die nach § 3 SächsKrGebRefG dem Gebiet des künftigen Landkreises angehören werden, zusammengezählt (anteilige Einwohnerzahlen der beteiligten Landkreise). Anschließend werden die anteiligen Einwohnerzahlen der beteiligten Landkreise mit der Zahl der Ausschussmitglieder nach Nummer 1 vervielfacht und durch die sich aus der Zuordnung der Gemeinden nach § 3 SächsKrGebRefG ergebende Einwohnerzahl des künftigen Landkreises geteilt. Jeder Kreistag kann zunächst so viele Ausschussmitglieder vorschlagen, wie ganze Zahlen auf seinen Landkreis entfallen. Für danach noch zu vergebende Ausschusssitze haben die Kreistage der Landkreise in der Reihenfolge der Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, das Vorschlagsrecht; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Rechtsaufsichtsbehörde zu ziehende Los.
- 4.
Kommt eine Einigung im Kreistag über die nach Nummer 3 von ihm vorzuschlagenden Ausschussmitglieder nicht zu Stande, werden diese vom Kreistag auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Jeder Kreisrat kann hierbei einen Wahlvorschlag einreichen. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viel Namen enthalten, wie Ausschussmitglieder vorzuschlagen sind. Jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag aufgeführt werden; ist sein Name in mehreren Wahlvorschlägen enthalten, hat er vor der Wahl dem Vorsitzenden des Kreistags gegenüber zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er als Bewerber auftreten will. Jeder Kreisrat hat eine Stimme. Für die Verteilung der vorzuschlagenden Ausschussmitglieder auf die Wahlvorschläge gilt § 21 Abs. 1 entsprechend. Für die Verteilung der danach auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Ausschussmitgliedschaften auf die Bewerber dieser Wahlvorschläge ist die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag maßgebend. Der Kreistag entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt. Jeder Kreisrat hat hierbei so viel Stimmen, wie Ausschussmitglieder vorzuschlagen sind; die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen sind in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt.
(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde beruft den besonderen Ausschuss schriftlich mit angemessener Frist ein und leitet die Sitzung, bis der besondere Ausschuss einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte gewählt hat. Im Übrigen gelten für den besonderen Ausschuss die § 32 bis 36 SächsLKrO entsprechend.