§ 60 LBO - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung (LBO)
- Amtliche Abkürzung
- LBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2130-1
(1) Die Errichtung, die Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den §§ 61 bis 63 und 77 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 64, 65 und 67 Abs. 4 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
(3) Schließt eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung die Baugenehmigung ein, kann die für die Erteilung dieser Gestattung zuständige Behörde in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfstellen heranziehen oder die Vorlage von Bescheinigungen von Prüfsachverständigen verlangen.