Art. 71 BayHSchG - Studienbeiträge und Gebühren

Bibliographie

Titel
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Amtliche Abkürzung
BayHSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2210-1-1-WFK

(1) 1Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ist studienbeitragsfrei. 2Dies gilt auch wenn die Immatrikulation zum Zweck einer Promotion erfolgt. 3Abweichend von Satz 1 werden Gebühren und Entgelte nach Maßgabe der folgenden Absätze erhoben.

(2) 1Für das Studium von Gaststudierenden und die Teilnahme von Studierenden an speziellen Angeboten des weiterbildenden Studiums erheben die Hochschulen Gebühren; von Teilnehmern und Teilnehmerinnen an einem weiterbildenden Studium, die nicht Studierende oder Gaststudierende sind, sowie von Studierenden, die ausschließlich an Studienangeboten an einem ausländischen Standort außerhalb der Europäischen Union teilnehmen, wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben. 2Die Hochschulen können für das Studium in einem berufsbegleitenden Studiengang nach Art. 56 Abs. 4 abweichend von Abs. 1 Gebühren erheben. 3Die Höhe der Gebühren ist nach dem Aufwand der Hochschule und nach der Bedeutung der Leistung für die Studierenden oder Gaststudierenden zu bemessen. 4Das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt, in der auch festzulegen ist, dass in Fällen besonderer Härte von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden kann. 5Abs. 7 gilt entsprechend.

(3) 1Für Hochschulprüfungen und staatliche Prüfungen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, alle nach Studien- und Prüfungsordnungen erforderlichen sachlichen Ausbildungsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; für Exkursionen gilt dies entsprechend. 3Etwaige Entgelte nach Satz 2 werden privatrechtlich erhoben.

(4) 1Die Hochschulen können für die besonderen Aufwendungen im Ausland bei der Auswahl ausländischer Studienbewerber und Studienbewerberinnen Gebühren von bis zu 50 EUR erheben; dies gilt nicht für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie andere Staatsangehörige, die auf Grund völkerrechtlicher Abkommen Deutschen gleichgestellt sind. 2Die Hochschulen können ferner für die Eignungsprüfungen in künstlerischen Studiengängen nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 Gebühren von bis zu 50 EUR erheben. 3Das Nähere, insbesondere die Höhe und Fälligkeit der Gebühr sowie die Rückerstattung der Gebühr bei Immatrikulation an der Hochschule wird durch Satzungen der Hochschulen bestimmt, in denen auch festzulegen ist, in welchen Ausnahmefällen von der Erhebung einer Gebühr nach den Sätzen 1 und 2 abgesehen werden kann. 4Das Aufkommen an den nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen Gebühren steht den Hochschulen zu.