§ 4 ARV - Grenzübertritt
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung - ARV)
- Amtliche Abkürzung
- ARV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-2-11
(1) Für den Tag des Grenzübertritts wird Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld oder Inlandstage- und Inlandsübernachtungsgeld für das Land gezahlt, das der Auslandsdienstreisende vor Mitternacht zuletzt erreicht. Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß durch sie Übernachtungen notwendig werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird bei Auslandsdienstreisen vom Ausland in das Inland sowie bei Rückreisen vom Ausland in das Inland Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes nur dann gezahlt, wenn nach 12 Uhr der Grenzübertritt zum Inland stattfindet oder der erste Flughafen im Inland erreicht wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird bei Auslandsdienstreisen vom Inland in das Ausland und zurück, die nicht länger als einen Kalendertag dauern, Auslandstagegeld für das Land des Geschäftsortes, bei mehreren Geschäftsorten Auslands- oder Inlandstagegeld für das Land des letzten Geschäftsortes gezahlt. Bei Auslandsdienstreisen vom Ausland in das Inland und zurück, die nicht länger als einen Kalendertag dauern, wird abweichend von Satz 1 Inlandstagegeld, bei mehreren Geschäftsorten Inlands- oder Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäftsortes gezahlt. Bei Auslandsdienstreisen im Ausland, die nicht länger als einen Kalendertag dauern, wird Auslandstagegeld für das Land des Geschäftsortes, bei mehreren Geschäftsorten für das Land des letzten Geschäftsortes gezahlt.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 auf das jeweilige Land bezogenen Vorschriften gelten auch für Orte, soweit für diese Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 festgesetzt worden sind.