§ 77 BbgWG - Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Erhaltung eines leistungsfähigen Naturhaushalts, den Ausgleich von nachteiligen Veränderungen der Wasserführung in oberirdischen Gewässern erfordert, obliegt es den Unterhaltungspflichtigen, durch geeignete Maßnahmen den Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern. Diese können den ihnen entstandenen Aufwand auf diejenigen anteilig umlegen, die zu nachteiligen Abflussveränderungen nicht nur unwesentlich beigetragen haben.
(2) Geeignete Maßnahmen zum Ausgleich der Wasserführung sind insbesondere
- 1.Bau, Betrieb und Unterhaltung wasserwirtschaftlichen Anlagen;
- 2.Errichtung und Bewirtschaftung von Rückhaltebecken und Anlagen zum Anstau von Gewässern;
- 3.Verbesserung der Wasserrückhaltung von Gewässern bzw. einzelner Gewässerstrecken;
- 4.Renaturierung von oberirdischen Gewässern.